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Gültig ab 1. Oktober 2011

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. Geltungsbereich

  • Für alle uns erteilten Aufträge – auch die zukünftigen – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Bedingungen, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solchen Bedingungen – gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – wird ausdrücklich widersprochen.

II. Angebot/Auftragsbestätigung

  • 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen.

  • 2. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, deren Inhalt maßgeblich ist. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Technische Änderungen müssen – insbesondere bei Sonderanfertigungen – vorbehalten bleiben.

III. Preise und Zahlung

  • 1. Unsere Preise gelten – soweit nachstehend zu Ziffer 2 nichts Abweichendes geregelt ist – ab Werk oder Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung.

  • 2. Aufträge liefern wir nur frei Haus, wenn die Preise inklusive Versand und Verpackung vereinbart wurden. Beim Versand von Waren unter einem Nettowert von EUR 100,00 sind wir berechtigt, für Verpackung und Versand mindestens eine Pauschale von EUR 5,00 zu berechnen.

  • 3. Bei Aufträgen, deren Durchführung einen Zeitraum von vier Monaten übersteigt, behalten wir uns eine Anpassung des Preises an veränderte Umstände vor. Auf Wunsch des Kunden nach unserer Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme durchgeführte Änderungen – insbesondere bei Sonderanfertigungen – berechnen wir gesondert nach unseren Kostensätzen. Letzteres gilt bei Druckvorstufen- und Druckaufträgen auch für vom Kunden veranlasste Änderungen, Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge
    und ähnliche Vorarbeiten.

  • 4. Zahlungen sind innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zeitraumes – jeweils ab Rechnungsdatum – zu bewirken. Wechsel werden zahlungshalber nur nach vorheriger Vereinbarung akzeptiert. Wechsel- und Diskontspesen trägt in jedem Fall der Kunde.

  • 5. Wir sind berechtigt, bei Aufträgen, deren Netto-Auftragswert EUR 5.000,00 übersteigen, Abschlagsrechnungen in Höhe von 40% bei Auftragserteilung, 40% nach Arbeitsfortschritt und 20% nach Lieferung und Abnahme beim Kunden zu stellen.

  • 6. Die Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist unzulässig. Dies gilt nicht für Leistungsverweigerungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis.

  • 7. Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder wesentlicher Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit werden sofort alle Forderungen, auch im Falle einer Stundung bzw. der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, zur Barzahlung fällig. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Nachfrist von allen bestehenden Abschlüssen zurückzutreten.

IV. Lieferung und Gefahrübergang

  • 1. Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn sie von uns schriftlich als solche bestätigt wird. Sie beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit dem Tage, an welchem uns der restlos – insbesondere in technischer Hinsicht – geklärte Auftrag einschließlich aller zur Ausführung erforderlicher Gegenstände/Unterlagen vorliegt und eine etwa vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist. Wünscht der Kunde nach unserer Auftragsbestätigung bzw. Annahme, Änderungen des Auftrags, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise, wenn wir der gewünschten Änderung zustimmen.

  • 2. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Leistung innerhalb der vorgesehenen Frist an den Kunden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen abgesandt wird. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

  • 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.

  • 4. Teillieferungen sind zulässig. Ebenso sind wir bei Mengenlieferungen zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestätigten Menge berechtigt.

  • 5. Die Gefahr geht auf jeden Fall auf den Kunden über, wenn die Ware unser Haus verlässt. Wird auf Wunsch des Kunden der Versand oder die Zustellung verzögert oder befindet sich dieser in Annahmeverzug, so geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

  • 6. Zusatzarbeiten jeglicher Art gehören nur bei ausdrücklicher Sondervereinbarung zu unserem Leistungsumfang. Zusatz- oder auch Korrekturarbeiten werden – sofern im Einzelfall nicht zuvor Abweichendes (etwa ein Festpreis) vereinbart wird – nach unseren Kostensätzen berechnet.

  • 7. Die Rücksendung von Waren/Aufträgen/Daten ist unzulässig, sofern dem Kunden kein gesetzliches oder vertragliches Rückgaberecht zusteht. Ausnahmen bedürfen im Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung sowie einer Vereinbarung über die Rückgabekonditionen.

V. Eigentumsvorbehalt

  • 1. Die gelieferte Ware oder der gefertigte Auftrag bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsverbindungen bestehenden Forderungen unser Eigentum. Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte bedürfen unserer Zustimmung. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Forderungen hiermit an uns ab, er haftet aber ebenfalls weiterhin für die Bezahlung der Ware.

  • 2. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

  • 2. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

  • 3. Der Kunde darf Vorbehaltsware (Drucke, Daten, Materialien usw.) weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

  • 4. Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20% übersteigt, geben wir einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.

VI. Eigentum an Werkzeugen

  • 1. Alle angegebenen Preise für Betriebsgegenstände, die zur Herstellung des Erzeugnisses benötigt werden, sind Anteilskosten. Reinzeichnungen, Filme, Klischees, Druckformen, Stanz- und Prägewerkzeuge sowie alle anderen Werkzeuge bleiben, auch bei gesonderter Rechnung unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

  • 2. Die Rechte daran verbleiben bei uns, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

VII. Gewährleistung und Schadensersatz

  • 1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Unterlagen/Vorlage/Manuskripte/Daten, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben sowie der von ihm beigestellten Zulieferungen (auch Datenträger, bzw. per mail oder internetbasierend) ein. Diesbezügliche Irrtümer/Fehler auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen. Uns trifft insoweit keine Prüfungspflicht.

  • 2. Der Kunde hat die vertragsgemäße Anlieferung der Waren in jedem Fall zu prüfen und unsere Allgemeinen Lagerungs- und Verarbeitungshinweise (abrufbar unter www.be-pmg.de) sind entsprechend zu beachten.

  • 3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.

  • 4. Kein Mangel liegt vor, wenn Verschleissteile im Rahmen ihrer natürlichen Abnutzung ausgetauscht werden müssen.

  • 5. Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass die von uns gelieferte Ware fachgerecht gewartet und behandelt wird. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus
    folgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße Verwen
    dung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe. Durch Änderungen (auch der Produktionsanlagen) oder Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vornehmen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte.

  • 6. Von der Haftung ausgeschlossen sind grundsätzlich Fehler und Schäden, die auf den nicht ordnungsgemäßen Einbau oder Bedienung der Ware durch den Besteller hervorgerufen werden. Hier ist bei Klebeetiketten insbesondere das korrekte Applizieren mit der Hand oder über eine Spendeanlage notwendig.

  • 7. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht – ausser im Falle des Verbrauchsgüterkaufs – uns zu. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer hierfür angemessenen gesetzten Frist fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis/die Vergütung angemessen mindern.

  • 8. Der Besteller erkennt technologisch begründete branchenübliche Toleranzen etwa in Größe, Farbe, Klebstoff und sonstiger Ausführung als vertragsgemäße Beschaffenheit an.

  • 9. Bei Papierwaren stellen geringfügige branchenübliche Abweichungen in Größe, Farbe, Gummierung und sonstiger Ausführung keinen Mangel dar.

  • 10. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke sowie Sachen für Bauwerke, Baumängel und den Verbrauchsgüterkauf (einschließlich Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.

  • 11. Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  • 12. Die Eignung von bestimmten Produkten bzw. Klebstoffen für die vom Besteller vorgesehenen Anwendungszwecke gehört nicht zum vertraglich vereinbarten Gegenstand. Dies gilt insbesondere für selbstklebende Erzeugnisse, da bei diesen die Reaktion des Klebstoffs auf bestimmten Untergründen bzw. Materialien (z.B. Kunststoffen, Feinleder, Textilien usw.) nicht vorausgesehen werden kann. Es ist daher erforderlich, die angedachte Verwendung von Seiten des Bestellers selbst zu prüfen ob die von uns angedachten und vorgeschlagenen Materialen dem angedachten Verwendungszweck entsprechen. Kein Mitarbeiter oder das Materiallabor der Plöckl Media Group GmbH gibt eine Garantie oder eine Zusicherung über bestimmte Eigenschaften eines Produktes ab. Wir lehnen jede Haftung für irgendwelche Schäden oder entstandenen Nachteilen ab.

  • 13. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine etwa von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
    wird.

VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

  • 1. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Kaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind, sowie Erfüllungsort ist unser Hauptsitz. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

  • 2. Für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

  • 3. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt.

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